Information zur generalistischen Pflegeausbildung
Seit dem 1. Januar 2020 ersetzt in Deutschland eine generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann die bisher einzelnen Ausbildungsgänge Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
Eine Auswahl der Veränderungen durch die Einführung der generalistischen Pflege-Ausbildung finden Sie hier:
- Die bisher getrennt geregelten Pflegeausbildungen (Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz) wurden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
- Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
- Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – anstatt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
- Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildungen wird überprüft werden, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkranken-pflege weiterhin Bedarf besteht.
- Vorbehaltene Tätigkeiten sind in § 4 geregelt. Für den Pflegebereich werden damit erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten, die dem Pflegeberuf nach diesem Gesetz vorbehalten sind, also nur von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden dürfen, geregelt.
- Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt.
- Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.html